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Marktlage und Energiepreise

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ESWE-Infos zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

 

Mieter und Vermieter teilen die Kosten

Seit 2021 werden für das Heizen mit fossilen Brennstoffen (wie z. B. Öl, Erdgas oder Fernwärme) CO2-Kosten erhoben. Zu Anfang konnten Vermieter diese komplett auf ihre Mieter umlegen. Das änderte sich im Januar 2023 mit dem neuen CO2-Kostenaufteilungsgesetz.

So werden seit dem 01. Januar 2023 auch Vermieter an diesen Kosten beteiligt. Dabei soll für Wohngebäude ein Stufenmodell gelten: Je besser der energetische Zustand eines Gebäudes, desto geringer ist der Kostenanteil für Vermieter. Entscheidende Richtgröße ist dabei der CO2-Austoß pro Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr.

 

Gemeinsam Energie und CO2 sparen

Die neue Regelung soll dazu animieren, Mietshäuser und -wohnungen mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und für eine gute Dämmung zu sorgen. Gleichzeitig werden aber auch Mieter weiter dazu angehalten, möglichst sparsam und effizient zu heizen.

 

Wie muss die Aufteilung der CO2-Kosten umgesetzt werden?

Generell müssen Vermieter die CO2-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung für jedes Mietobjekt gesondert ausweisen. Dazu gehört auch die Stufeneinordnung der betreffenden Immobilie. Die prozentualen Anteile, die auf beide Parteien entfallen, ergeben sich - unter Berücksichtigung des energetischen Zustandes des Wohngebäudes - aus untenstehender Tabelle.

Der Energieversorger liefert die notwendigen Informationen zu den CO2-Kosten und zum konkreten Verbrauch.

CO2-Ausstoß des vermietenden Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr
Anteil Mieter
Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a
100 %
0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a
90 %
10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a
80 %
20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a
70 %
30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a
60 %
40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a
50 %
50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a
40 %
60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a
30 %
70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a
20 %
80 %
> = 52 kg CO2/m2/a
5 %
95 %

Hinweis: Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und gilt ausschließlich für vollständige Abrechnungszeiträume, die ab diesem Datum begonnen haben. Werden die Heizkosten z. B. von November 2022 bis Oktober 2023 abgerechnet, dann greift die neue Regelung erst mit der nächsten Abrechnung von November 2023 bis 2024. CO2-Kosten, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben an dieser Stelle also unberücksichtigt.

 

Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Hier geht es zum Rechner der Bundesregierung.

Wichtiger Hinweis: Im Berechnungstool wird die Verbrauchsmenge (kWh) aus der Jahresverbrauchsabrechnung gefordert. Bitte beachten Sie hier, dass der heizwertbezogene und nicht der brennwertbezogene Verbrauch berücksichtigt werden muss. Um die heizwertbezogene Verbrauchsmenge zu erhalten, ist der Gesamtverbrauch aus der Jahresverbrauchsabrechnung mit dem Umrechnungsfaktor 0,903 zu multiplizieren.

Weiterführende Fragen

Was ist bei neuen Fernwärmenetzanschlüssen zu beachten?

Nicht in den Anwendungsbereich des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes fallen Wärmelieferungen für Gebäude, die erstmals NACH dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben. Hier ist daher keine Aufteilung der CO2-Kosten notwendig.

Was gilt für denkmalgeschützte Gebäude?

Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten nach § 5, 6, 7 oder 8 zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Zu den Vorgaben zählen beispielsweise denkmalschutzrechtliche Beschränkungen oder rechtliche Verpflichtungen wie ein Anschluss- und Benutzungszwang sowie der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.

Was gilt für Nicht-Wohngebäude?

Bei Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken dienen, wird der CO2-Preis zunächst übergangsweise zur Hälfte zwischen den beiden Mietparteien aufgeteilt. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind. Die Datenlage reicht aktuell nicht aus für eine einheitliche Regelung. Hier gilt es, wie im Gesetz vorgesehen, bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll dann Ende 2025 eingeführt werden.

Was kann ein Mieter machen, der selbst einen Gas- oder Wärmeliefervertrag abgeschlossen hat?

Versorgt sich ein Mieter selbst mit Erdgas oder Wärme, hat er gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch auf Ausgleich eines CO2-Kostenanteils gegen den Vermieter. Denn der Mieter hat dem Brennstoff- bzw. Wärmelieferant den vollen Preis zu entrichten. Den darauf entfallenden und nach dem CO2KostAufG vom Vermieter zu übernehmenden CO2-Anteil kann er dann rechtzeitig, innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungsstellung, gegenüber dem Vermieter geltend machen.

Den gesamten Gesetzestext finden Sie unter CO2-Kostenaufteilungsgesetz.

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